R I C H T L I N I E

    zur Verteilung der städtischen Jugendsportmittel

    Vorbemerkungen:

      Die Stadt Flensburg gewährt dem Sportverband Flensburg e.V. einen zweckgebundenen jährlichen Zuschuss für die Jugendarbeit. Diese sind nach dieser Richtlinie zu verteilen.
     

    II. Anspruchvoraussetzungen:

      Anspruchberechtigt sind unter folgenden Voraussetzungen:
      a) Sportvereine, die
    1. Mitglied im Sportverband Flensburg e.V. sind,
    2. als gemeinnützig anerkannt sind (Freistellungsbescheid nicht älter als 5 Jahre),
    3. mindestens 10 Jugendliche bis 18 Jahren aufweisen,
    4. einen Jugendwart/in des Vereinsvorstandes aufführen,
    5. das Stimmrecht für Jugendliche ab 14 Jahren in der Mitglieder-/Generalversammlung vorsehen,
    6. mindestens einen Jugendleiter mit „Jugendleiter-Card" oder im Jugendbereich tätigen Lehrer dem Sportverband gemeldet haben (gilt nur für III b).
      b) Kreisfachverbände, die als gemeinnützig anerkannt sind (Freistellungsbescheid nicht älter als 5 Jahre).
    Zuschüsse werden lediglich hinsichtlich der Zuschussart III c gewährt.
     

    III. Zuschussarten:

      Die Gesamthöhe der zu verteilenden Mittel richten sich nach der Höhe der von der Stadt Flensburg im Haushaltsplan bewilligten Mittel und werden folgendermaβen aufgeteilt:

      a) Zuschuss auf Grund der Mitgliederzahlen:

    85 % der Jugendsportmittel stehen hier zur Verfügung. Die unter II a) genannten Vereine erhalten einen Grundbetrag von € 300,00 zuzüglich eines Betrages, der sich ergibt aus der Anzahl ihrer jugendlichen Mitglieder und eines zu ermittelnden Schlüsselzahl. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem zur Verfügung stehenden Betrag nach Abzug der Grundbeträge und geteilt durch die Gesamtzahl der Jugendlichen aller Vereine nach II a).

      b) Zuschuss nach der Anzahl der Jugendleiter:

    10 % der Jugendmittel stehen hier zur Verfügung, evtl. zusätzlich ein Restbetrag aus III c).
    Maβgebend für die Gewährung dieses Zuschusses ist die Anzahl der in den Vereinen nach II a) tätigen Jugendleiter.
    Voraussetzung für die Bezuschussung ist, dass die Vereine nach II a) jährlich eine namentliche Aufstellung der in ihren Vereinen tätigen Jugendleiter an den Sportverband geben.
    Der Zuschuss ergibt sich aus der Anzahl tätigen Jugendleiter und einer zu ermittelnden Schlüsselzahl. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem zur Verfügung stehenden Betrag und der Gesamtzahl der in den unter II b) genannten Vereinen tätigen Jugendgruppenleiter.

      c) Zuschuss auf Grund besonderer Initiativen:

    5 % der Jugendsportmittel stehen hier zur Verfügung. Dieser Zuschuss soll Initiativen und Aktivitäten im Jugendbereich der unter II genannten Vereine und Verbände fördern, die auch über den eigentlichen Sport-Betrieb hinausgehen und insbesondere die Attraktivität des Sports herausstellen und öffentlichkeitswirksam sind. Darunter fallen z.B.
    1. Breitensportveranstaltungen
    2. Besondere Sportveranstaltungen
    3. Jugendarbeit mit nichtsportbezogenen Inhalten.

    Ein Rechtanspruch auf Bezuschussung besteht nicht. Die Zuschuss-Höhe beträgt 20 % der nachgewiesenen Ausgaben und darf einen Unterschuss nicht überschreiten, im Regelfall € 300,00 je Maβnahme.

    Nach Durchführung der Maβnahme ist spätestens bis 15. November eine Abrechnung an den Sportverband einzureichen.

    Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten:

    Art der Maβnahme:

    1. Zweck der Maßnahme
    2. Anzahl der Teilnehmer
    3. Finanzierung der Maßnahme.

    Evtl. verbleibende Restmittel aus III c), die aufgrund fehlender Anträge nicht verteilt werden können, werden der Zuschussart III b) zugeschlagen und auf Grund einer Nachberechnung verteilt.

     
    Diese Richtlinie tritt am 01.01.2000 in Kraft.

    22.05.2000